Berufsunfähigkeitsversicherung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind die BU-Rente und die Beitragsbefreiung versichert.

Bei Klagen wegen Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet man zwischen

  • Erstprüfung und
  • Nachprüfung.

Bei der Erstprüfung geht es um die Frage, ob der VN berufsunfähig i.S.v. § 2 AVB BU ist. Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit „in gesunden Tagen“. Darzulegen ist, welche Arbeiten dem VN krankheitsbedingt nicht mehr möglich sind; diese Arbeiten müssen mehr als 50 % seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen.

Der Versicherer wendet häufig die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN ein oder macht von einer vertraglich geregelten Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Tätigkeit Gebrauch.

Ist die BU des VN nachgewiesen, muss der VR seine Leistungspflicht anerkennen. Tut er dies nicht, wird das Anerkenntnis fingiert (vgl. § 2 II AVB BU), wenn der VR entsprechend den eingeholten/vorliegenden Informationen die Berufsunfähigkeit hätte anerkennen müssen.

Hat der VR die Berufsunfähigkeit anerkannt, kann er das Anerkenntnis nur über die Nachprüfung aus der Welt schaffen (vgl. § 9 I AVB BU). Insoweit hat der VR nachzuweisen, dass sich der Krankheitszustand des VN geändert hat. Wichtig ist, dass der VN auch hier eine Mitwirkungsobliegenheit hat. Beteiligt er sich nicht, kann sich der VR temporär auf Leistungsfreiheit berufen.