Die Unfallversicherung ist auf den Erhalt von Invaliditätsleistungen gerichtet, vgl. Ziff. 2.1 AUB.
Problematisch ist oftmals bereits, ob ein „Unfall“, also ein plötzliches von außen kommendes Ereignis vorliegt. Wird dies bejaht und ist der "Unfall" auch rechtzeitig gegenüber dem VR angezeigt worden, wendet der VR nicht selten den Ausschluss des Versicherungsschutzes gem. Ziff. 5 AUB ein.
Der Unfall muss ursächlich für die Invalidität sein. Die Invalidität ist definiert in Ziff. 2.1.1.1 AUB. Sie muss innerhalb einer in den Versicherungsbedingungen festgelegten Frist von einem Arzt festgestellt werden. Der VR muss den VN auf die Frist hinweisen und auch über die Folgen der Fristversäumnis belehren; tut er dies nicht, kann er sich nicht auf ein ggf. voliegendes Fristversäumnis berufen (vgl. § 186 VVG).
Im Unfallversicherungsrecht wird zwischen der Erstbemessung der Invalidität (§ 180 VVG) und ihrer Neubemessung (§ 188 VVG) unterschieden. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) ist für die Erstbemessung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist abzustellen. Eine Neubemessung ist längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfallgeschehen möglich.
Bezüglich des Invaliditätsgrades kann - soweit vereinbart - auf die sog. Gliedertaxe zurückgegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Je weiter der Schaden den Rumpf betrifft, desto höher ist der Invaliditätsgrad. Insoweit abzustellen ist auf den Sitz der Schädigung, nicht auf deren Auswirkung.
Sofern eine Progression vereinbart wurde, müssen auch Progressionsbedingungen erfüllt sein.
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