Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, vgl. § 5 II 1 PflVG. Sie eröffnet dem Geschädigten einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer, vgl. § 115 VVG.

Der VR haftet für Schäden, die bei dem „Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, wenn und soweit kein Risikoausschluss sowie keine Obliegenheitsverletzung des VN vorliegt. Obliegenheitsverletzungen sind insbesondere

  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis,
  • das Fahren unter Alkoholeinfluss und
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Die Obliegenheitsverletzung muss ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein. Dies ist nicht immer eindeutig und bietet Angriffsmöglichkeiten.

Weiterhin muss der VR den VN über die Folgen der Obliegenheitsverletzung in Textform belehren, vgl. § 28 IV VVG. Gerade in älteren Versicherungsbedingungen fehlt es am Belehrungserfordernis.

Liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor, bleibt der VR im Außenverhältnis wegen § 117 VVG zur Leistung an den geschädigten Dritten verpflichtet. Im Innenverhältnis kann der VR den VN in Regress nehmen, vgl. § 116 VVG. § 5 III 1 KfzPflVV bestimmt, dass der Regress bei einer Obliegenheitsverletzung maximal 5.000,00 Euro beträgt.

Im Kaskoversicherungsrecht ergeben sich die Pflichten des VN überwiegend aus den Allgemeinen Kraftfahrt Bedingungen (AKB) und weniger aus dem Gesetz.  Wichtig ist hier § 81 VVG (= Rechte des VR bei Eintritt des Versicherungsfalls) und § 86 VVG (= Regress des VR).

Was versichert ist, ergibt sich aus A.2.1 AKB. Unterschieden wird hier zwischen den beitragsfrei mitversicherten Gegenständen (= fest verbaute Gegenstände und Zubehör) und den bis zur Grenze von 5.000,00 Euro mitversicherten Gegenständen (= Tuninggegenstände u.a.). Nichtversicherte Gegenstände sind in A.2.1.4 AKB aufgeführt (= bspw. transportable Navis).

Kommt es zum Verlust eines kaskoversicherten Gegenstandes, zahlt der VR den Wiederbeschaffungswert. Im Falle der Beschädigung zahlt der VR den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerts. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Anschaffung der gebrauchten Sache dem VN unzumutbar ist und der VR eine neue Sache bezahlen muss.

Werden Sachen aus dem Kfz gestohlen, können Ansprüche ggf. auch gegenüber dem Hausratversicherer geltend gemacht werden. Insoweit kommt es darauf an, ob das Auto in einem Gebäude stand oder unter freiem Himmel. Zu beachten ist die Haftungshöchstgrenze für die abhandengekommenen Gegenstände. Ggf. greift in solchen Fällen auch die Reisegepäckversicherung.

In der Kaskoversicherung sind auch Naturereignisse versichert. Problematisch ist hier das Kriterium der „Unmittelbarkeit“. Das Naturereignis muss den Schaden unmittelbar herbeigeführt haben. So kann beispielsweise im Falle des Ausweichens vor Haarwild trotz des fehlenden Zusammenstoßes ein Anspruch aus der Kaskoversicherung nach Maßgabe der §§ 82, 83 VVG bestehen.